<< Grundsatz der Naturalrestitution → § 249 S. 1 BGB >>


Der Grundsatz der Naturalrestitution besagt, dass der Gläubiger verlangen kann, so gestellt zu werden, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das bezieht sich nicht nur auf den Umfang des zu ersetzenden Schadens, sondern auch auf die Art der Schadensersatzleistung. Insbesondere braucht der Geschädigte sich mit Wertersatz in Geld nicht zufrieden zu geben, sondern kann Schadensersatz in Natur fordern, z. B. die Reparatur der beschädigten Sache.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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